BGH-Urteil VI ZR 300/24:

BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24) hat klargestellt:

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lässt, muss die tatsächlichen Reparaturkosten nicht offenlegen, wenn er sich für die sogenannte fiktive Schadensabrechnung entscheidet.

🔹 Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie rechnen Ihren Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab – unabhängig davon, ob und wo Sie reparieren lassen.

🔹 Keine Pflicht zur Vorlage von Rechnungen: Auch wenn Sie das Fahrzeug im Ausland oder besonders günstig reparieren lassen, dürfen Sie den Schaden nach deutschem Standard abrechnen.

🔹 Keine Benachteiligung bei späterer Reparatur: Es spielt keine Rolle, ob Sie vor oder nach der Regulierung reparieren – Ihre Ansprüche bleiben bestehen.

Warum ist das wichtig?

Viele Versicherer versuchen, Geschädigte unter Druck zu setzen, indem sie die Vorlage von Rechnungen verlangen oder behaupten, nur tatsächlich gezahlte Beträge seien ersatzfähig. 

Dieses Urteil stellt klar: 

Sie haben das Recht auf eine faire und unabhängige Schadensregulierung.


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Lassen Sie sich nicht verunsichern. Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche korrekt, fair und schnell durchgesetzt werden. 

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