Rechts vor Links auf dem Parkplatz?
Nicht immer!

Viele Autofahrer glauben, dass auf öffentlichen Parkplätzen automatisch die Regel „rechts vor links“ gilt. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum – wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und die allgemeine Rechtslage zeigen.

Der Fall: Unfall am Baumarkt

Zwei Fahrzeuge kollidierten auf einem Baumarktparkplatz an einer Kreuzung zweier Fahrgassen. Ein geparkter Sattelzug versperrte die Sicht. Der von rechts kommende Fahrer berief sich auf „rechts vor links“ – doch die Gerichte entschieden anders.

Das Urteil: Keine automatische Vorfahrt

Der BGH stellte klar: Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt „rechts vor links“ nur dann, wenn die Fahrgassen eindeutig Straßencharakter haben. In der Regel dienen sie aber dem Rangieren und nicht dem fließenden Verkehr. Es gilt daher das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO).

Wer sich blind auf „rechts vor links“ verlässt, riskiert Mitschuld. Im genannten Fall wurde die Haftung aufgeteilt: Der schnellere Fahrer musste 70 % des Schadens tragen, der andere 30 %.

Ausnahme: Beschilderung und Straßencharakter

Anders sieht es aus, wenn ein Schild mit dem Hinweis „Hier gilt rechts vor links“ auf dem Parkplatz steht. Dann ist die Regel verbindlich und muss beachtet werden. Auch wenn die Fahrgassen durch Markierungen oder bauliche Gestaltung wie Straßen wirken, kann die Vorfahrtsregel greifen.

Was gilt auf privaten Parkplätzen?

Auch private Parkplätze – etwa vor Supermärkten – gelten als öffentlicher Verkehrsraum, wenn sie frei zugänglich sind. Die StVO gilt dort grundsätzlich, aber nicht automatisch auch die Vorfahrtsregeln. Nur bei eindeutigem Straßencharakter oder entsprechender Beschilderung greifen die üblichen Regeln.

Fazit: Kein Unfall ohne HÖLLBACH

Unfälle auf Parkplätzen sind rechtlich komplex. Ob Vorfahrt, Sichtbehinderung oder Geschwindigkeit – die Bewertung hängt oft von Details ab. Wer betroffen ist, sollte nicht zögern:

HÖLLBACH Rechtsanwälte – Ihre Experten für Unfallregulierung

 

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