
Überhöhte Werkstattkosten nach einem Unfall – wer trägt sie?
Nach einem unverschuldeten Unfall fragen sich viele: „Was passiert, wenn die Werkstatt zu teuer abrechnet oder Arbeiten ausführt, die gar nicht nötig waren?“
Die Antwort:
Nein, als Geschädigter müssen Sie das in der Regel nicht fürchten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt:
Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung – nicht bei Ihnen.
Das bedeutet: Selbst wenn die Werkstatt höhere Stundenverrechnungssätze abrechnet oder Arbeiten ausführt, die im Nachhinein vielleicht nicht erforderlich gewesen wären, bleibt die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
Wichtig:
Sie als Laie müssen die Rechnung nicht auf Herz und Nieren prüfen.
Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt fachgerecht abrechnet.
Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn eine Werkstatt offensichtlich unseriös ist oder Sie bewusst bei einer überhöhten Abrechnung mitwirken – könnte die Versicherung eine Kürzung versuchen.
Etwas anders ist es, wenn Sie Ihre Ansprüche an die Werkstatt abtreten, damit diese direkt mit der Versicherung abrechnet. Dann muss die Werkstatt die Rechnung im Zweifel rechtfertigen. Sie als Geschädigter sind in dieser Konstellation aber trotzdem nicht gefährdet, denn die Werkstatt darf von Ihnen keine Mehrkosten verlangen, die die Versicherung berechtigt zurückweist.
Fazit: Als Unfallgeschädigter tragen Sie nicht das Risiko für überhöhte Werkstattrechnungen. Dieses Risiko bleibt bei der Gegenseite.